Dies vereinbarten die CDU, CSU und SPD (19. Legislaturperiode) in ihrem Koalitionsvertrag "Ein neuer Aufbruch für Europa. Eine neue Dynamik für Deutschland. Ein neuer Zusammenhalt für unser Land."
Bereits im Jahr 2015, als erstes Land der EU, führten die Niederlande ein Recht auf Homeoffice ein. Danach müssen Arbeitnehmer*innen einen Antrag stellen, wenn diese Arbeit von zu Hause aus erledigen wollen. Arbeitgeber*innen können den Antrag nur aus schwerwiegenden Dienst- und Betriebsinteressen ablehnen. Folglich liegt die Beweislast bei den Arbeitgeber*innen. Hintergrund der Regelung war insbesondere der Pflegeberuf. Die norwegische Regierung wollte den Angehörigen von pflegenden Berufstätigen eine flexiblere Arbeitszeit ermöglichen.
Am 04.10.2020 veröffentlichte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Entwurf für ein Gesetz zur mobilen Arbeit.
Darin wird vorgeschlagen, dass Arbeitnehmer*innen einen Anspruch auf mobile Arbeit an bis zu 24 Tagen im Jahr haben sollen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis, ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche, länger als sechs Monate bestanden hat. Darüber hinaus muss sich die Art der Tätigkeit grundsätzlich für mobile Arbeit eignen. Zudem dürfen keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Einigen sich die Arbeitsvertragsparteien nicht über die von Arbeitnehmer*innen gewünschte mobile Arbeit, muss der Arbeitgeber seine ablehnende Entscheidung form- und fristgerecht begründen. Sofern der Arbeitgeber dies versäumt, tritt eine gesetzliche Fiktion ein: die mobile Arbeit gilt entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmer*innen für die Dauer von maximal sechs Monaten als festgelegt. Ebenso greift die gesetzliche Fiktion, wenn Arbeitgeber*innen mit den Arbeitnehmer*innen den Wunsch, mobil zu arbeiten, nicht erörtert. Ungeachtet dessen können gesetzliche Ansprüche auf mobile Arbeit gerichtlich durchgesetzt werden.
Allerdings stieß das Gesetzesvorhaben auf Widerstand, sodass der Entwurf bereits im Kanzleramt gestoppt wurde. Laut Kanzleramt sei der Entwurf für weitere Abstimmungen zwischen den Bundesministerien nicht geeignet. Er stellt in den schwierigen Zeiten der Corona-Pandemie eine Zusatzbelastung für Unternehmen und Arbeitgeber*innen dar.
Jedoch sollte das Thema damit nicht vom Tisch sein. Die Bestimmungen der EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, welche am 13.06.2019 der Rat angenommen hat, müssen die EU-Mitgliedstaaten bis spätestens zum 02.08.2022 in nationales Recht umsetzen. Jeder Mitgliedstaat soll Mindestvorschriften festgelegen, um die Gleichstellung von Männern und Frauen im Hinblick auf Arbeitsmarktchancen und die Behandlung am Arbeitsplatz dadurch zu erreichen, dass Arbeitnehmer*innen, die Eltern oder pflegende Angehörige sind, die Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben erleichtert wird. Die Richtlinie legt individuelle Rechte auf Folgendes fest: Vaterschaftsurlaub, Elternurlaub und Urlaub für pflegende Angehörige sowie flexible Arbeitsregelungen für Arbeitnehmer*innen, die Eltern oder pflegende Angehörige sind. In dem Zusammenhang mit den genannten flexiblen Arbeitsregelungen zählt auch die Richtlinie „Nutzung von Telearbeit″.
Zum jetzigen Zeitpunkt haben Arbeitnehmer*innen nur in besonderen Ausnahmefällen einen Anspruch auf Arbeit im Homeoffice. Arbeitgeber*innen haben grundsätzlich eine Fürsorgepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), aus welcher ein Anspruch abgeleitet werden kann. Das Aufsuchen des Betriebes müsste aus besonderen Gründen unzumutbar sein und es dürfen keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, die Arbeitsleistung von Zuhause aus zu erbringen. Darüber hinaus haben Arbeitnehmer*innen nur dann einen Anspruch auf Homeoffice, wenn dieser entweder im Tarifvertrag geregelt ist oder eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung, zum Beispiel aus Gründen des Pandemieschutzes, den Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit eröffnet, von Zuhause zu arbeiten.
Weitere Informationen finden Sie hier:
- Koalitionsvertrag: www.cdu.de/system/tdf/media/dokumente/koalitionsvertrag_2018.pdf
- Recht auf Homeoffice in Norwegen: www.spiegel.de/karriere/home-office-niederlande-garantieren-heimarbeit-per-gesetz-a-1028521.html
- EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben: www.consilium.europa.eu/de/policies/work-life-balance
- Checkliste zur Einrichtung mobiler Arbeitsplätze (auch für Verwaltungsmitarbeitende): www.digitalagentur-thueringen.de/aktuelles/checkliste-zur-einrichtung-mobiler-arbeitsplaetze-auch-fuer-verwaltungsmitarbeitende
- Tipps für sicheres mobiles Arbeiten: www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Cyber-Sicherheit/Themen/empfehlung_home_office.pdf