Insbesondere umfassen die Neuerungen im Falle eines Marktversagens überarbeitete Aufgreifschwellen im Festnetzbereich, neue Bewertungskriterien für den Ausbau von Mobilfunknetzen sowie die Aufnahme von Sozial- und Konnektivitätsgutscheinen.
Ein solches Marktversagen im Festnetzbereich ist laut der neuen Leitlinien gegeben, wenn Endnutzer*innen keine Verbindung mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens einem Gbit/s und einer Upload-Geschwindigkeit von mindestens 150 Mbit/s angeboten wird. Damit wird die Aufgreifschwelle von bisher 100 Mbit/s auf nunmehr ein Gbit/s im Download angehoben.
Im Bereich Mobilfunk liegt nach Auffassung der Kommission ein Marktversagen in Gebieten vor, in denen es kein Mobilfunknetz gibt und der Aufbau eines Mobilfunknetzes, dass den Bedürfnissen der Endnutzer*innen gerecht wird, innerhalb des relevanten Zeithorizonts nicht glaubhaft geplant ist. Selbst in Gebieten, in denen 4G- oder 5G-Mobilfunknetze vorhanden sind, aber den Endnutzer*innen keine ausreichende Dienstqualität bieten und voraussichtlich auch nicht bieten werden, können als förderfähig betrachtet werden.
Als dritten Punkt erwähnt, kann der Fördermittelgeber Sozial- und Konnektivgutscheine zur Verfügung stellen. Sozialgutscheine können z. B. Familien mit niedrigem Einkommen, Studierende und Schüler*innen erhalten, die Breitbanddienste in Anspruch nehmen möchten. Beihilfefähige Kosten können dabei die monatliche Gebühr, die Standard-Einrichtungskosten und die Kosten des Erwerbs der für den Zugang zu den Breitbanddiensten erforderlichen Endgeräte sein. Die Kosten für die gebäudeinterne Verkabelung und einen begrenzten Ausbau auf dem Privatgrundstück oder auf öffentlichem Grund in unmittelbarer Nähe dieses Privatgrundstücks können ebenfalls beihilfefähig sein, soweit sie für die Erbringung des Dienstes erforderlich sind bzw. dazugehören.
Konnektivitätsgutscheine können für breiter angelegte Kategorien von Endnutzer*innen konzipiert werden (zum Beispiel Gutscheine für Verbraucher*innen oder bestimmte Unternehmen wie kleine und mittlere Unternehmen), um Anreize zur Nutzung von Breitbanddiensten zu schaffen und so zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs beizutragen.
Die beihilfefähigen Kostenübernahmen entsprechen denen der Sozialgutscheine, allerdings sollten diese Gutscheine höchstens 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten abdecken.
Weitere Informationen stehen unter folgendem Link zur Verfügung: eur-lex.europa.eu
Das von der Bundesrepublik am 17. Oktober 2022 gestoppte Programm „graue Flecken“ könnte nun an die Leitlinien der EU angepasst werden. Die EU-Kommission müsste eine neue Förderrichtlinie entsprechend prüfen und genehmigen.