Finanzierungsmöglichkeiten für den Breitbandausbau

Die Finanzierungsmöglichkeiten für den Breitbandausbau sind vielfältig. Im Idealfall erfolgt die Bereitstellung einer Breitbandversorgung durch die Telekommunikationsunternehmen. Nur wenn diese sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit gegen eine Anbindung entscheiden, müssen Städte und Gemeinden auf andere Ressourcen zurückgreifen. In größeren Städten übernehmen dann oft die Stadtwerke die Glasfaserversorgung. Im ländlichen Raum steht diese Option gewöhnlich nicht zur Verfügung. Erst wenn alle Möglichkeiten für die „Schließung einer Versorgungslücke“ ausgeschlossen sind, kommen Fördermittel ins Spiel. Diese können auf Bundesebene und auf Landesebene beantragt werden.
Eine Übersicht der abgeschlossenen Förderprojekte finden Sie unter portal.gigabit-pt.de.
Neues Breitband-Förderprogramm „Graue Flecken“ löst das alte Weiße-Flecken-Programm ab
Die neue Richtlinie des Freistaates Thüringen löst die alte Richtlinie zur Weißen-Flecken-Förderung ab und gilt für Neuanträge ab dem 13.09.2021.
Hintergrund:
In einigen Fällen finden sich weder Telekommunikationsunternehmen noch Stadtwerke, die den Breitbandausbau übernehmen können oder wollen. Für diese Fälle gibt es Fördermöglichkeiten, die unter die Kategorie “Schließung von Versorgungslücken” fallen.
Zur Schließung derartiger Wirtschaftlichkeitslücken können Landes- oder Bundesprogramme in Anspruch genommen werden. Einen Leitfaden zur Nutzung der Bundesförderung finden Sie hier.
Höhe der Förderung:
Die Förderung einer Beratungsleistung ist für Gemeinden einmalig auf 50.000 Euro und für Landkreise einmalig auf bis zu 200.000 Euro begrenzt. Die Förderquote beträgt 100 Prozent. Für Infrastrukturanträge beträgt die Maximalfördersumme des Bundes bis zu 150 Millionen Euro. Für die Förderquote wurde ein Basisfördersatz festgesetzt; dieser beträgt 50 Prozent. Der Fördersatz wird abhängig von der auf Gemeindeebene ermittelten, einwohner*innenbezogenen Steuerkraftmesszahl erhöht. Dieser berechnete Satz wird jährlich aktualisiert und basiert auf den Daten des Statistischen Bundesamts. Des Weiteren wird dieser in der Onlineplattform in der Antragstellung automatisch festgelegt. Diese Aussage bezieht sich auf Bundesfördermittel. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Das Land Thüringen trägt durch ergänzende Finanzierung bis zu einer Förderhöhe von insgesamt 75 Prozent bei. Die restlichen 25 Prozent müssen in der Regel von den Kommunen erbracht werden.
Grundsätzlich:
Für die Planung ist ein Markterkundungsverfahren (MEV) notwendig, darüber hinaus ist auch eine Machbarkeitsstudie, die durch fachkundige technische Consulter*innen erstellt wird, möglich.
Es gibt zwei grundsätzliche Fördermodelle:
- Wirtschaftlichkeitslückenmodell
- Betreibermodell
Wie bei jeder Förderung, kommen auch Antragstellende im Bereich Breitbandausbau nicht um einen Antrag herum, der geprüft und bewilligt werden muss. Die Antragstellung muss je nach Förderprogramm an anderer Stelle erfolgen. Dazu können Sie sich gern von der uns beraten lassen.
Wer ist für das Bundesförderprogramm zuständig?
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat für die Umsetzung des Bundesförderprogrammes zum Breitbandausbau für einige Bundesländer (rund die Hälfte der Förderfälle), dabei auch für Thüringen, die Projektträgerin PricewaterhouseCoopers GmbH beauftragt. Diese stellt alle für den jeweiligen Förderaufruf notwendigen Dokumente zur Verfügung.
PricewaterhouseCoopers GmbH
Telefon: 030 26365050
E-Mail: kontakt@gigabit-pt.de
Wer ist für die Fördermittel in Thüringen zuständig?
Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) hat für die Förderung der Breitbandinfrastruktur die Thüringer Aufbaubank (TAB) beauftragt. Auf der Webseite der TAB finden Sie hilfreiche Informationen zur Förderung sowie die notwendigen Dokumente.
Für Fragen rund um die Förderung des Breitbandinfrastrukturausbaus stehen Ihnen die erfahrenen Berater*innen der Thüringer Aufbaubank gerne zur Verfügung (Telefon: 0361 74470).
Die selbsttragende Finanzierung bildet die Ideallösung für den Breitbandausbau. Mit “selbsttragend” ist dabei nicht etwa gemeint, dass Antragstellende die Kosten selbst tragen, sondern, dass ein Telekommunikationsunternehmen (TKU) sich des Projektes annimmt. Dieses möchte allerdings sichergehen, dass sich die Investition auch lohnt. Gerade in ländlichen Regionen ist deshalb die Mithilfe der Gemeinden unerlässlich. Diese müssen die Breitbandanbindung “einfach nur” ausreichend vielen Haushalten schmackhaft machen, sodass das TKU sich sicher sein kann, nach dem Ausbau ausreichend zahlende Kundschaft zu gewinnen.
Durch eine geringere Bevölkerungsdichte und Einwohner*innen, die zum großen Teil schon mehr als sechsmal die Null gefeiert haben, gestaltet sich die Suche nach zukünftigen Abnehmer*innen für Breitband oft schwierig. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, dass Orte und Gemeinden sich zu größeren Abnehmergemeinschaften zusammentun. Dabei ist eine gute Organisation durch die betroffenen Gebietskörperschaften Gold wert.
Die kommunalen Wirtschaftsbetriebe, die Strom, Wasser und Wärme durch die Städte fließen lassen, können sich dazu entscheiden auch die Breitbandversorgung zu übernehmen. Kund*innen kommen so in den Genuss einer Rundumversorgung und Gemeinden können sich über Mehreinnahmen im Stadtbeutel freuen. Ein weiterer Vorteil, den die Stadtwerke durch die Glasfaserversorgung erhalten, ist Flexibilität. Zukünftige Steigerungen in Nutzerzahlen und Übertragungsgeschwindigkeiten nämlich, können mit Glasfaserverbindungen bis zu einem gewissen Grad problemlos abgedeckt werden – ohne weitere Ausbaumaßnahmen.
Der Ausbau der Breitbandinfrastruktur basiert auf Vorschriften der EU, des Bundes sowie des Landes. Den grundlegenden Rechtsrahmen bildet die EU mit den Richtlinien „Regulierung“ (2009/140/EG) sowie „Bürgerrechte“ (2009/136/EG).
Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt durch das „Telekommunikationsgesetz“ (TKG) sowie durch das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG). Weitere Rechtsgrundlagen für die Förderung von Breitband-Projekten sind die „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ (AGVO) sowie die Bundesrahmenregelung „Next-Generation-Access“ (NGA-RR).
Um die Rahmenregelungen zum Ausbau der Breitbandinfrastruktur für Sie möglichst transparent darzustellen, finden Sie hier einen Überblick über relevante rechtliche Regelungen:
- Thüringer Kommunalordnung (Pflichtaufgaben und freiwillige Leistungen der Kommune)
- Thüringer Kommunalabgabegesetz (Kostenumlage auf die Benutzer)
- Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (Zweckgesellschaften)
- Verwaltungsgericht Köln (Erschließung der letzten Meile/Schaltverteiler)
- Verwaltungsgericht Köln (Kabel-Leerrohre für Wettbewerber öffnen)
- Landesgericht Essen (Routerfreiheit)
- Amtsgericht Fürth (Kündigungsrecht bei zu geringer Bandbreite)
- Rahmenregelung des Bundes (Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen)
- Richtlinie des Bundes (Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze)
- Richtlinie des Freistaats Thüringen (Ausbau von Breitbandinfrastrukturen)